Schulung Betriebsrat: Welche Seminare Pflicht sind und wer zahlt
Bist Du gerade frisch in den Betriebsrat gewählt worden, fragst Du Dich sicher: Habe ich einen Anspruch auf Schulungen als Betriebsrat – und wer bezahlt eigentlich meine Seminare? Die Antwort ist eindeutig: Ja, als Betriebsrat stehen Dir die nötigen Schulungen zu, und die Kosten dafür trägt Dein Arbeitgeber. Hier erfährst Du, was das Gesetz dazu sagt und wie Du Deinen Anspruch ohne Probleme geltend machst.
Schulungsanspruch Betriebsrat: Was regelt das Gesetz?
Damit Du Deine Aufgaben als Betriebsrat wirklich gut erfüllen kannst, gibt es dazu klare Vorgaben im Betriebsverfassungsgesetz. In § 37 Abs. 6 BetrVG heißt es: Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch auf die Teilnahme an notwendigen Schulungen – und zwar dann, wenn dieses Wissen für die Betriebsratsarbeit gebraucht wird. Das betrifft vor allem Basis-Seminare zu Themen wie Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht oder Datenschutz.
Die Kosten für das Seminar, die Anreise und Unterkunft bezahlt der Arbeitgeber. Wichtig ist nur, dass Du im Gremium rechtzeitig einen offiziellen Beschluss fasst und dem Arbeitgeber Bescheid gibst, damit die Abwesenheit im Betrieb eingeplant werden kann.
Welche Seminare sollte jeder Betriebsrat besuchen?
Pflichtseminare im engeren Sinne gibt es nicht – aber gewisse Grundkenntnisse solltest Du Dir auf jeden Fall aneignen. Gerade, wenn Du neu im Betriebsrat bist, sind diese Themen besonders wichtig:
- Betriebsverfassungsrecht: Alles rund um die Rechte, Aufgaben und Pflichten von Betriebsräten
- Grundlagen des Arbeitsrechts: Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Arbeitnehmer:innen
- Datenschutz am Arbeitsplatz: Worauf Du als Betriebsrat beim Umgang mit sensiblen Daten achten musst
Diese Seminare werden als „erforderlich“ angesehen – das bestätigen nicht nur Gewerkschaften und Anwält:innen, sondern auch die Gerichte. Deshalb muss der Arbeitgeber die Kosten für Seminare des Betriebsrats fast immer übernehmen.
Schulungsanspruch Betriebsrat: So setzt Du Deine Rechte Durch
In manchen Betrieben sorgt der Anspruch auf Betriebsratsschulungen schon mal für Diskussionen. Bleib hier gelassen – das Gesetz stärkt Deine Position. Wichtig ist, dass der Betriebsrat offiziell einen Beschluss zur Teilnahme an der Schulung fasst. Danach wird der Arbeitgeber darüber informiert. Entscheidende Voraussetzung: Die WeiterbilDung muss für eure Betriebsratsarbeit erforderlich sein.
Beim Thema Betriebsrat Schulung Arbeitgeber kann es zwar sein, dass der Arbeitgeber Einwände äußert, zum Beispiel wenn zu viele gleichzeitig fehlen würden. In solchen Fällen besprecht ihr gemeinsam, wie es für alle passt. Das grundsätzliche Recht auf eine Schulung kann der Arbeitgeber aber nicht einfach verweigern.
- Dein Recht auf Schulungen ist gesetzlich festgelegt und sichert Deine Arbeit im Betriebsrat ab.
- Basis-Seminare zu Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht gelten grundsätzlich als notwendig – der Arbeitgeber trägt die Kosten.
- Für die Organisation gilt: Betriebsrat fasst Beschluss, informiert den Arbeitgeber, Seminar wird gebucht – alles transparent und planbar.
FAQ
Muss ich die Schulung beim Arbeitgeber erst beantragen?
Nein, bei Betriebsratsseminaren musst Du keine Genehmigung „beantragen“. Es reicht, wenn der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss fasst und der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wird. Der Arbeitgeber kann zwar organisatorische Dinge ansprechen, am Schulungsanspruch des Betriebsrats selbst ändert das aber nichts.
Übernimmt der Arbeitgeber wirklich alle Kosten für die Betriebsratsschulung?
Ja, laut § 37 Abs. 6 BetrVG muss der Arbeitgeber die notwendigen Kosten für Deine Betriebsratsschulung übernehmen. Das gilt auch für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung, solange sie im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.
Kann der Arbeitgeber mitbestimmen, welches Seminar ich besuche?
Welche Seminare notwendig sind, entscheidet allein der Betriebsrat. Natürlich sollte dabei auf die Situation im Betrieb Rücksicht genommen werden (z. B. nicht alle Mitglieder auf einmal in Schulung schicken). In der inhaltlichen Auswahl bleibt ihr autark: Der Arbeitgeber darf keine Inhalte vorschreiben oder untersagen.
Autor: Dr. Oliver Schmidt-Westphal
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Experte für betriebliche Mitbestimmung
und Gründer von CampusArbeitswelt.